Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins
Historisches Eschbach e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener
Verein“ (e. V.).
(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,
des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.
Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und
weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung
für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und
kulturelle Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,
3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.
(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen
erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.
B. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen
Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem
Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt
zu geben.
(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder
besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand
schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.
(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen
werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört
auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in
der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im
ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den
Veranstaltungen teilzunehmen.
C. Vereinsorgane
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten
Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die
a) 1. Vorsitzende,
b) 2. Vorsitzende,
c) Schriftführer/in,
d) Schatzmeister/in.
Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden
gemäß Absatz 11, Satz 3 an.
(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der
ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht
zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene
Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.
(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines
Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.
(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche
Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer
die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen
wählen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den
Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer
und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden
vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen
Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen
zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig
erledigen.
(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen
sind.
(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich
zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.
Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig
Mitglied des Vorstandes.
(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation
des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
§ 9 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine
Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.
(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies
fordern.
(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden
geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter
bestimmen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist.
(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt.
(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll
aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und
zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt
oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.
(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung
von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und
geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung
einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den
Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8
Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich
eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet
werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre
Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist
vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll
folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung.
2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.
3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.
(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist
unzulässig.
(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes,
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),
e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,
f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.
(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei
Kassenprüfer zu prüfen.
D. Schlussbestimmungen
§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit
von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins
beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011
genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am
22.06.2011 erfolgt.