Satzung

Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.Satzung des Vereins

Historisches Eschbach e.V.

 

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Historisches Eschbach“. Er ist im Vereinsregister beim

Amtsgericht Staufen unter der Nummer 565 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener

Verein“ (e. V.).

(2) Sitz des Vereins ist die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Pflege, den Erhalt und die Weiterentwicklung von Kulturwerten,

des heimatlichen Brauchtums und des historischen Erbes der Gemeinde Eschbach.

Dabei strebt der Verein an, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und

weiterzuentwickeln, damit die Kenntnis der Heimat, die Verbundenheit mit ihr und die Verantwortung

für sie in der Bevölkerung erhalten und gefördert werden.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Ausstellungen, Brauchtums und

kulturelle Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit, Vereinsmittel und Vereinsvermögen

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Vermögensverwaltung, Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein strebt u. a. folgende Einnahmen an:

1. Mitgliedsbeiträge,

2. Sach- und Geldspenden von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern,

3. sonstige Einnahmen durch Veranstaltungen.

(3) Soweit die Steuergesetze es erlauben, werden auf Verlangen Spendenquittungen

erteilt. Alle Einnahmen sind nur im Rahmen des Vereinszwecks verwendbar.

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder oder korporative Mitglieder sein.

Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen

Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen

Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

(3) Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist

schriftlich unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnanschrift einzureichen.

Minderjährige müssen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. Mit dem

Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand

entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt

zu geben.

(4) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben oder

besonders für den Verein tätig waren, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die

Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand

schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

(7) Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen

werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss

erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines

Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden,

über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitglieder haben den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern. Dazu gehört

auch die regelmäßige Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrags, in

der Regel durch Abbuchermächtigung bei der zuständigen Bank. Der Jahresbeitrag wird im

ersten Quartal des Geschäftsjahres bzw. kurz nach dem Eintritt in den Verein erhoben.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den

Veranstaltungen teilzunehmen.

 

C. Vereinsorgane

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Der oder die

a) 1. Vorsitzende,

b) 2. Vorsitzende,

c) Schriftführer/in,

d) Schatzmeister/in.

Dem erweiterten Vorstand gehören bis zu sieben Beiräte und die Ausschussvorsitzenden

gemäß Absatz 11, Satz 3 an.

(2) Der geschäftsführende Vorstand und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung

alle zwei Jahre gewählt. Von dieser Regelung abweichend setzt sich der Beirat in der

ersten Amtsperiode des Vorstands aus allen Gründungsmitgliedern zusammen, die nicht

zugleich dem geschäftsführenden Vorstand angehören. Hierbei kann die vorgeschriebene

Anzahl der Beiräte gemäß Absatz 1, Satz 3 überschritten werden.

(3) Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine

Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist unbegrenzt zulässig. Durch die Neuwahl eines

Vorstandsmitgliedes verliert das entsprechend amtierende Vorstandsmitglied seine Funktion.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche

Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann gewählt werden. Gewählt ist, wer

die einfache Stimmenmehrheit erhält und die Wahl annimmt. Scheidet ein Mitglied des

geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der geschäftsführende

Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen

wählen.

(5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jeder kann den

Verein alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch festgelegt, dass der Schriftführer

und der Schatzmeister den Verein nur im Verhinderungsfall des 1. und 2. Vorsitzenden

vertreten. Der Vorstandvorsitzende ist im Innenverhältnis verpflichtet, in allen wichtigen

Angelegenheiten die Meinung des Vorstandes einzuholen.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen

zählen nichts. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(7) Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstandsvorsitzende selbstständig

erledigen.

(8) Die Vorstandsämter sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.

(9) Notwendige Auslagen sind dem Vorstandsmitglied zu ersetzen, bei dem sie angefallen

sind.

(10) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(11) Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des

Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Ein Ausschuss kann sich

zur Aufgabenerledigung beliebig aus der Reihe der Vereinsmitglieder durch Zuwahl erweitern.

Der Vorsitzende des Ausschusses ist aus dessen Mitte zu wählen und ist gleichzeitig

Mitglied des Vorstandes.

(12) Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag verändern und an die wirtschaftliche Situation

des Vereines anpassen. Eventuelle Veränderungen sind in der nächsten Mitgliederversammlung

zu genehmigen.

 

§ 9 Vorstandssitzungen

 

(1) Der Vorstand erörtert und regelt die laufenden Vereinsangelegenheiten und fasst seine

Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen.

(2) Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dies

fordern.

(3) Die Vorstandssitzung wird vom 1. Vorsitzenden oder in dessen Vertretung vom 2. Vorsitzenden

geleitet. Der Vorstand kann auch ein anderes Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter

bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder

anwesend ist.

(5) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist

ein Antrag abgelehnt.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll

aufgenommen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

(1) Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche

Mitgliederversammlungen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens alle zwei Jahre statt und

zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt

oder wenn sie von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

(4) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung

von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und

geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung

einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(5) Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den

Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8

Tage vorher bei dem die Mitgliederversammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich

eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet

werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre

Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins

sind davon ausgeschlossen.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist

vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Ein Protokollführer hat die Beschlüsse und Wahlergebnisse schriftlich festzuhalten. Das

Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es soll

folgende Feststellungen enthalten:

1. Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der

erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse

und die Art der Abstimmung.

2. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut der Änderung anzugeben.

3. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung.

(8) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist

unzulässig.

(9) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichtes,

c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

d) Entlastung des Vorstandes (Antrag durch den/die Kassenprüfer),

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren,

f) Festsetzung der Beiträge sowie Beratung und Beschlussfassung über Anträge,

g) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

i) Satzungsänderungen und Auflösen des Vereins.

(10) Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei

Kassenprüfer zu prüfen.

 

D. Schlussbestimmungen

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit

von mindestens 2/3 aller Mitglieder und mit Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen

gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Ist diese Mitgliederversammlung bei der Abstimmung über die Auflösung des Vereins

beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung eine neue Mitgliederversammlung

ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit mindestens 2/3

der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen

an die Gemeinde Eschbach/Markgräflerland, die es unmittelbar und ausschließlich

für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.03.2011

genehmigt. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Staufen ist am

22.06.2011 erfolgt.

 

 

Bilder

Sonnwendfeier 2019

Josef Zehner

1. Vorstand

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